Satzung des Burschen- und Madlverein Neuried e.V.
Schau‘ rein in unsere grundlegenden Bestimmungen und Ziele des Vereins.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Burschen- und Madlverein Neuried e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 82061 Neuried bei München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt gem. § 65 BGB den Zusatz „e. V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO),
- der Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
- sowie der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
(3) Der Verein engagiert sich insbesondere für den Erhalt und die Pflege der Traditionen des bayerischen Brauchtums, des kulturellen Lebens und des gemeinschaftlichen Miteinanders in der Gemeinde Neuried sowie in der Region Würmtal.
Ziel ist es, durch offene, integrative und generationenübergreifende Angebote das soziokulturelle Leben im Dorf zu stärken und die lokale Identität zu fördern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Politische und religiöse Aktivitäten gehören ausdrücklich nicht zum Zweck des Vereins. Der Verein verhält sich in diesen Belangen neutral und verpflichtet sich zur Überparteilichkeit und religiösen Unabhängigkeit.
Aktivitäten mit religiösem Bezug sind nur zulässig, wenn sie durch ein Brauchtum zwingend erforderlich bzw. weitläufig gängig sind (bspw. Fahnenweihen, Gedenkveranstaltungen) und die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zustimmt.
§3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) die Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen wie z. B. Trachtenumzügen, Heimatabenden oder Trachtenpflege zur aktiven Förderung und Erhaltung des bayerischen Brauchtums in Neuried und der Region Würmtal,
(2) die Organisation kultureller Angebote mit regionalem Bezug, z. B. Musikveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen oder Themenabende zur Heimatkunde,
(3) die Förderung der Jugendarbeit durch regelmäßige, altersgerechte Veranstaltungen und Projekte zur Vermittlung von Brauchtum, Geschichte und kulturellen Werten, einschließlich Ausflügen und Lehrfahrten,
(4) die Stärkung des generationenübergreifenden Zusammenlebens durch offene, integrative Angebote wie gemeinschaftliche Handwerks-, Koch-, Musik- oder Geschichtsprojekte,
(5) die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen, ortsansässigen oder benachbarten Vereinen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen zur Förderung der Vereinsziele,
(6) die Beteiligung am gesellschaftlichen und kulturellen Leben durch die Mitwirkung an kulturellen und öffentlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Neuried und der Region Würmtal, sofern diese der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere der Förderung von Heimatpflege, Brauchtum und regionaler Kultur, dienen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei minderjährigen Bewerbern ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese verpflichten sich, den für den minderjährigen Bewerber fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Das potenzielle Mitglied muss dem Geist und den Zielen des Vereins entsprechen.
(4) Der Verein behält sich vor, Bewerber ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn sie nach Einschätzung des Vorstands nicht in das Gemeinschaftsbild passen.
(5) Grundsätzlich muss das Mitglied in der Gemeinde Neuried wohnhaft sein. Der Verein kann jedoch auch Personen aus angrenzenden Gemeinden, Städten und Landkreisen aufnehmen, sofern am Wohnort kein vergleichbarer Verein besteht oder ein solcher Verein der Aufnahme zustimmt.
(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Aufnahmebestätigung per E-Mail.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende; der Austritt wird mit Zugang beim Vorstand wirksam,
- Ausschluss durch Vorstandsbeschluss (z. B. bei vereinsschädigendem Verhalten),
- Tod,
- automatischen Wechsel in den passiven Mitgliederstatus beim Überschreiten der Altersgrenze für aktive Mitglieder.
§5 Mitgliedsarten
(1) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
- a) Aktive Mitglieder:
Natürliche Personen bis einschließlich 35 Jahre, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die weiteren Aufnahmekriterien erfüllen. - b) Passive Mitglieder:
Ehemalige aktive Mitglieder oder Unterstützer des Vereins ohne Altersbeschränkung, die nicht mehr regelmäßig am aktiven Vereinsleben teilnehmen. - c) Sonderstatus-Mitglieder:
Personen, die zuvor aktive Mitglieder waren oder aus besonderen Gründen nicht als aktive Mitglieder aufgenommen werden können, jedoch weiterhin in geeigneter Form am Vereinsleben teilnehmen möchten. - d) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
(2) Die sieben Gründungsmitglieder, die zur Eintragung des Vereins notwendig waren, erhalten nach dem Wechsel in den passiven Mitgliederstatus automatisch den Status als Ehrenmitglied.
(3) Weitere Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Beschluss des Vorstands ernannt.
(4) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte aktiver Mitglieder, unabhängig von ihrem Alter oder sonstigem Mitgliedsstatus.
(5) Auf eigenen Wunsch werden Ehrenmitglieder vom Vorstand in wichtige Vereinsangelegenheiten einbezogen; ihre Meinung soll bei Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
(6) Die Anzahl lebender Ehrenmitglieder ist auf maximal 15 begrenzt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsleben aktiv mitzugestalten.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung einzuhalten und das Ansehen des Vereins nicht zu gefährden.
(3) Aktive Mitglieder sind verpflichtet, sich regelmäßig an Vereinsaktivitäten zu beteiligen, insbesondere bei Versammlungen, Festen, Traditionsveranstaltungen und anderen Maßnahmen zur Umsetzung des Vereinszwecks.
(4) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(5) Der Verein achtet auf ein einheitliches Auftreten bei öffentlichen Veranstaltungen.
Die Mitglieder verpflichten sich, bei offiziellen Anlässen die vorgesehene Vereinskleidung zu tragen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, mit Ausnahme passiver Mitglieder.
(4) Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
(7) Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(8) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 62 AO) gebildet werden, insbesondere zur nachhaltigen Erfüllung des Vereinszwecks, zur Absicherung von Veranstaltungen sowie zur Finanzierung notwendiger Anschaffungen.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
Die Tagesordnung ist beizufügen, diese wird vom Vorstand erstellt.
(5) Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung.
(4) Die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Andernfalls wird ein Versammlungsleiter gewählt.
(6) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Entgegennahme der Berichte,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Beitragsordnung bzw. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Auflösung des Vereins.
(8) Wahlen / Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(10) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, Sonderstatus-Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuried, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§13 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
(2) Jedes Mitglied erklärt sich mit der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten im Rahmen der Mitgliedschaft einverstanden.
(3) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Durchführung der Vereinsarbeit erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Stand: 02.02.2026